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AGBs der Stingl Systems GmbH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.01.2007)
der Stingl Systems GmbH,
Dimbacher Straße 25, D-74182 Obersulm-Willsbach
- im folgenden Stingl genannt -
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

§ 1 Vertragsabschluß

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von STINGL erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen sowie der individuell getroffenen Liefervereinbarungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn STINGL ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Die Angebote von STINGL sind freibleibend. Bestellungen des Käufers werden von STINGL innerhalb von 10 Tagen nach Eingang bei STINGL schriftlich bestätigt, erst mit dieser schriftlichen Bestätigung wird der Vertrag wirksam.
  3. Eine Verpflichtung von STINGL zur Leistung von Schadensersatz aufgrund von Irrtümern in Angeboten, Katalogen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, auch Kalkulations- und Schreibfehlern, besteht nicht. Von STINGL herausgegebene Kataloge, Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften und darin enthaltene Daten sind nur verbindlich, wenn STINGL sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich STINGL das Eigentum vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht bei Käufern, die die Erzeugnisse von STINGL im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig weiter verkaufen. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, in jedem Falle aber wenn es nicht zu einem Vertragsabschluß kommt, unverzüglich zurückzugeben. Konstruktionsänderungen behält sich STINGL vor, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
  4. An angebots- bzw. auftragsbezogenen Ausführungszeichnungen behält STINGL die ausschließlichen Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe dieser Zeichnungen an Dritte ist nicht gestattet. Eine diesbezügliche Pflichtverletzung berechtigt STINGL zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise von STINGL verstehen sich gemäß der vereinbarten INCOTERM, zuzüglich eventuell in Frage kommender Mindermengenzuschläge und ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer (derzeit 19%).
  2. STINGL ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern sonstige Vertragsverpflichtungen von STINGL dadurch nicht berührt werden.
  3. STINGL behält sich Preiserhöhungen vor, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung in voller Höhe bei Lieferung der Ware fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung von STINGL in Verzug, wenn der Kaufpreis nicht spätestens 14 Tage nach dem Fälligkeitstag bezahlt ist.
  5. STINGL behält sich vor, bei Aufträgen bis zu EUR 100,00 einen Mindermengenzuschlag oder diesen Betrag als Mindestrechnungsbetrag zu berechnen.
  6. Skonto muß besonders vereinbart sein und wird nur gewährt, wenn sich der Käufer nicht mit anderen Verpflichtungen gegenüber STINGL in Verzug befindet.
  7. STINGL behält sich vor, Wechsel anzunehmen. Der Käufer hat in diesem Falle die Wechsel-Akkreditivspesen zu tragen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  8. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zu-rückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  9. Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Käufer ein Rückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich vertragswidrig. In diesem Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu der vertragswidrigen Leistung steht.
  10. Wird STINGL bekannt, dass der Käufer schon bei Vertragsschluss kreditunwürdig war, ist STINGL berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung des Käufers erbracht ist oder von diesem Sicherheit geleistet wurde.
  11. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen und Kosten ist STINGL zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
  12. Bei Zahlungsverzug kann STINGL vorbehaltlich weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verlangen. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind sämtliche offenen Rechnungen unter Wegfall eines etwaigen gewährten Zahlungszieles sofort fällig.
  13. Bei Kaufpreisen, die auf fremde Währung lauten, gilt der gemäß offiziellem Umrechnungskurs am Tage des Vertragsschlusses umgerechnete EURO-Betrag als vereinbart. Etwaige Wechselkursrisiken nach Vertragsschluss trägt der Käufer.

§ 3 Gefahrübergang

  1. Die Lieferung der verkauften Waren erfolgt gemäß der vereinbarten INCOTERM auf Basis INCOTERMS 2000.
  2. STINGL kann vom Vertrag zurücktreten, sollte sie mit den vom Käufer bestellten Waren nicht rechtzeitig von ihrem Lieferanten beliefert werden.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von STINGL bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die STINGL, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STINGL auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Waren liegt keine Rücktrittserklärung von STINGL, es sei denn, dass dies ausdrücklich erklärt wird.
  3. Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für STINGL als Hersteller gemäß § 950 BGB. Verpflichtungen entstehen hieraus für STINGL nicht. Im Falle der Verarbeitung der von STINGL gelieferten Waren steht STINGL das Eigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Im Falle der Verbindung oder Vermischung gilt dies gleichermaßen. Der Käufer verwahrt die im Eigentum bzw. Miteigentum von STINGL stehenden Waren unentgeltlich.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Waren von STINGL werden im voraus an STINGL abgetreten.Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderung um 20 %, ist STINGL auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. STINGL ist von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich vom Käufer zu benachrichtigen.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die an STINGL im voraus abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung kann STINGL jederzeit widerrufen. Ein Recht zur Abtretung der Forderungen durch den Käufer beinhaltet das Einziehungsrecht nicht. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Rechte von STINGL erforderlich sind.

§ 5 Vertragswidrige Ware

  1. Sind von STINGL gelieferte Waren vertragswidrig, so hat der Käufer diese Mängel schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware, bzw. bei versteckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Dies gilt auch für den Fall der Lieferung einer anderen Sache oder der Lieferung in zu geringen Mengen.
  2. Bei Vorliegen von Mängeln hat der Käufer die Be- und Verarbeitung der Waren sofort einzustellen.
  3. Im Falle des Vorliegens eines Mangels nimmt STINGL die mangelhafte Ware zurück und liefert an ihrer Stelle Ersatz. Kommt STINGL der Ersatzlieferungspflicht nicht nach, kann der Käufer statt dessen Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  4. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 1 Jahr nach Gefahrübergang.

§ 6 Haftung

  1. STINGL haftet dem Besteller auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von ihm oder einem seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Darüber hinaus haftet STINGL nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
  2. Die Haftung von STINGL für grob fahrlässige Vertragsverletzungen sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. STINGL haftet dem Käufer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstigen mittelbaren Folgeschäden.
  3. Die Verjährungsfrist aus § 5.4 gilt für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen STINGL, die mit vertragswidrigen Lieferungen im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

§ 7 Besondere Verpflichtungen des Käufers

  1. Die Benutzung der Aufzugsschachteinbauteile und ähnlicher Erzeugnisse hat entsprechend dem Gebrauchszweck und gegebenenfalls der Einbauanleitungen zu erfolgen. Die Erwerber oder Benutzer der Schachteinbauteile haben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder vergleichbarer in dem Land des Käufers bestehender Einrichtungen mit den hierzu ergangenen Durchführungsregeln und -erläuterungen und sonstige einschlägige Gesetze und Verordnungen zu beachten.
  2. Für Sonderanfertigungen nach Maßgabe des Käufers erfolgt die Herstellung nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Käufer ist jedoch darauf hingewiesen, dass die Standards der lizenzierten Normeinbauteile für Sonderanfertigungen nicht gelten.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Obersulm, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Heilbronn. STINGL ist darüber hinaus auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 9 Schlußbestimmungen

  1. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen STINGL und dem Käufer gilt Deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts, CISG.

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